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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 24.07.2006
Aktenzeichen: 7 W 45/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 68 | |
ZPO § 74 Abs. 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
7 W 45/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Zwangsvollstreckungssache
hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Werth als Einzelrichter
am 24. Juli 2006
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 7. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Gläubiger.
Gründe:
I.
Auf Antrag der Gläubiger erging am 21.10.2005 eine einstweilige Verfügung gegen den Schuldner, durch die ihm - unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags - die Erhebung näher bezeichneter Behauptungen untersagt wurde. Den dagegen gerichteten Widerspruch nahm der Schuldner in der mündlichen Verhandlung am 12.1.2006 zurück.
Unter dem 28.4.2006 haben die Gläubiger die Verhängung eines Ordnungsgelds nicht unter 5.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, gegen den Schuldner beantragt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, der Schuldner habe in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender des N... ... B... e. V. in einem beim Landgericht Potsdam, Aktenzeichen: 4 O 383/05, geführten Rechtsstreit die ihm untersagten Behauptungen vorgetragen. Das Landgericht hat den Antrag durch Beschluss des Einzelrichters vom 7.6.2006 zurückgewiesen. Dagegen haben die Gläubiger am 9.6.2006 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 13.6.2006 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Für die Verhängung eines Ordnungsmittels gegen den Schuldner ist kein Raum, da das gerügte Verhalten des Schuldners von der einstweiligen Verfügung nicht erfasst ist.
Es ist anerkannt, dass Äußerungen in gerichtlichen Verfahren nicht unter dem Gesichtspunkt des Ehrschutzes untersagt werden können (Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 823, Rn. 104, m.w.N.); ein Unterlassungsanspruch besteht insbesondere nicht im Hinblick auf Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Zivilprozess dienen (Palandt/Sprau a.a.O., m.w.N.). So aber liegt der Fall hier. Die Gläubiger tragen vor, dass die von ihnen gerügte Äußerung des Schuldners im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Potsdam stattgefunden hat, in welchem ihm der Streit verkündet worden und er dem Rechtsstreit beigetreten war. Damit hat eingedenk der Wirkungen der Streitverkündung nach §§ 74 Abs. 1, 68 ZPO das Vorbringen im berechtigten Interesse des Schuldners bestanden. Soweit in gerichtlichen Verfahren gleichwohl nicht schrankenlos vorgetragen werden darf und etwa Diffamierungen ohne sachlichen Bezug, bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken zu unterbleiben haben (Palandt/Sprau a.a.O., m.w.N.), ist dafür hier nichts ersichtlich; insbesondere lässt sich ein Vortrag des Schuldners wider besseren Wissens nicht feststellen.
Etwas anderes folgt nicht daraus, dass in der einstweiligen Verfügung vom 21.10.2005 dem Schuldner die Erhebung der dort genannten Behauptungen ohne Vorbehalt für gerichtliche Verfahren untersagt worden ist. Eines derartigen Vorbehalts bedarf es zur Wahrung der Rechte im Gerichtsverfahren nicht (vgl. OLG Koblenz OLGR 1990, 67), weshalb die allgemeine Formulierung des Verbots in der einstweiligen Verfügung nicht zu einer Beschränkung der Befugnis des Schuldners zur Rechtsverteidigung in gerichtlichen Verfahren führt. Eine andere Sichtweise ist auch im Lichte der auf ihren Erlass gerichteten Antragstellung der Gläubiger nicht geboten. Denn jener hat nicht etwa ein Vortrag des Schuldners im Rahmen eines Rechtsstreits zugrunde gelegen, sondern der Inhalt seines - außergerichtlichen - Schreibens an die Handwerkskammer P... vom 24.8.2005, das die Gläubiger als Anlage A 3 zur Antragsschrift vorgelegt haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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